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Die Photovoltaikanlage gilt als ein zentrales Standbein der Energiewende. Unzählige Dächer beherbergen heute eine Solaranlage und tragen damit zur Erzeugung von nachhaltigem wie umweltfreundlichem Strom bei. Allerdings bestand bisher eine klare Grenze bei den aufgebauten Systemen. Die so genannten Photovoltaik 10 kWp-Grenze limitierte die heimische PV-Anlage auf eine Dimension unterhalb dieses Schwellenwerts. Seit 2023 befindet sich die Schwelle bei 30 kWp. Aber was bedeutet die Photovoltaik 30 kWp-Grenze eigentlich genau? Was heißt das für die Einkommensteuer und andere Belange rund um den Anlagenbetrieb?
30 kWp: Was heißt das überhaupt?
Unter Kilowatt-Peak, abgekürzt als kWp, versteht man einfach gesprochen die Leistung einer Photovoltaikanlage. Allerdings handelt es sich dabei um eine rein theoretische Maßeinheit, die ausschließlich zur Leistungsdefinition von Photovoltaiksystemen genutzt wird. Sie steht aber nur am Rande mit der Strommenge in Verbindung, die in das öffentliche Stromnetz abgegeben wird. Kilowatt-Peak definiert die Strommenge in Kilowatt, die eine bestimmte Solarfläche unter Laborbedingungen erzeugt. Dabei liegen vorgegebene Strahlungswerte und -winkel für die Lichteinstrahlung auf die Module zu Grunde. Die Einheit ist heute weltweit anerkannt und etabliert. Sie ist der maßgebliche Wert, um die Leistung einer PV-Anlage zu bewerten. Photovoltaik mit einer 30 kWp-Grenze beutet also, dass die Leistung bei 30 kW liegt.
Wofür eine Grenze bei der Größe der Solaranlage?
Grundsätzlich lässt sich eine Photovoltaikanlage in jeder beliebigen Größe aufbauen, solange der Standort die erforderliche Fläche bietet. Das heißt von der kleinen Anlage zur Selbstversorgung über den Nebenerwerb als Stromerzeuger bis hin zur vollwertigen gewerblichen Anlage ist der Übergang fließend.
Der Gesetzgeber zielt allerdings mit verschiedenen Maßnahmen zur Förderung von PV-Systemen nicht auf alle Betreiber ab, sondern ganz speziell auf die unzähligen Kleinanlagen auf privaten Wohngebäuden. Der Versorgungsausbau in der Fläche soll so gezielt gefördert, die einseitige Unterstützung von Energieversorgern aber vermieden werden. Der einfachste Weg, um genau das sicherzustellen, ist die Einführung eines Größenlimits für bestimmte Förder- bzw. Entlastungsmaßnahmen. Nutznießer sind damit nur Anlagen, die zwar Sonnenstrom erzeugen, die aber zu klein für einen echten gewerblichen Betrieb sind.
10 kWp versus 30 kWp: Warum die Verschiebung der Grenze?
Bisher galt für Photovoltaik die 10 kWp-Grenze, wenn es um Steuererleichterungen und Einspeisevergütungen ging. Mittlerweile geht man aber davon aus, dass eine PV-Anlage unterhalb dieser Grenze nicht mehr ausreichen würde, um im Falle der Eigenstromversorgung überhaupt den gestiegenen Bedarf an Strom zu decken. Elektroautos und Wärmepumpen sind zwei prominente Beispiele, bei denen Elektrizität als nachhaltig erzeugbarer Energieträger fossile Brennstoffe ersetzt. Darüber hinaus trägt aber auch der allgemein steigende Strombedarf für Unterhaltungselektronik, Smartphones und eine immer stärkere Automatisierung des Alltags dazu bei, dass die bisherigen Anlagengrößen heute kaum mehr angemessen erscheinen.
Das verändert sich oberhalb der Photovoltaik 30 kWp-Grenze
Neben der Anhebung des Schwellenwertes für Photovoltaik zur 30 kWp-Grenze gehen aber noch einige weitere Veränderung mit diesem Prozess einher. Das bedeutet, dass nicht nur eine größere PV-Anlage mit mehr oder weniger bekannten Erleichterungen umsetzbar ist. Durch die Anpassung der Begünstigungen können sich für die Nutzer zusätzliche Vorteile ergeben. Welcher Art diese sein können, zeigt ein Blick auf alles, was mit der neuen Größenabstufung einhergeht.
Die EEG-Umlage
Mit der EEG-Umlage trägt jeder Nutzer von Strom zum Ausbau erneuerbarer Energien bei. Der so erwirtschaftete Betrag fließt in Projekte der Energiewende und in allgemeine Förderungen nachhaltiger Energieerzeugung. Unter anderem auch in die Förderungen für die heimische Solaranlage. Diesem Grundsatz folgend, müsste die Umlage auch auf den selbst erzeugten und gleichzeitig selbst verbrauchten Solarstrom erhoben werden. Das wird sie auch. Allerdings werden die Betreiber einer kleinen Anlage dahingehend entlastet, als dass die Umlage entfällt. Anlagendimensionen unter 30 kWp dürfen also betrieben und zur Eigenversorgung ohne Ansatz der Umlage genutzt werden. Darüber hinaus besteht auch eine Mengenobergrenze, die bei einem Jahresverbrauch von 30 MWh liegt. Das entlastet Privatpersonen und macht die Selbstversorgung im häuslichen Umfeld auch aus ökonomischer Sicht interessant.
Die Einkommenssteuer
Aber auch, wer seinen mit der eigenen Photovoltaikanlage erzeugten Solarstrom an das öffentliche Versorgungsnetz abgibt und verkauft, profitiert. Erzeuger von Solarstrom aus Photovoltaik über der 30 kWp-Grenze zahlen Steuern. Diese Ertragssteuer fällt an auf den mit dem Energieverkauf generierten Gewinn. Sie entspricht der Einkommenssteuer aus der bekannten Besteuerung, nur dass sie eben auf die Erträge der eigenen Solaranlage als faktisches Einkommen erhoben wird. Hinzu kommt, dass auch für den Erwerb einer solchen Anlage und zugehörigen Bauteilen, wie Stromspeichern, ein Nullprozent-Steuersatz erhoben wird. So wird die finanzielle Belastung bei der Einrichtung der Systeme verringert. Die Amortisationszeit verkürzt sich und der tatsächliche Gewinn tritt früher ein.
Und was ist mit der Einspeisevergütung für Photovoltaik?
Die Grenze mit 30 kWp für die Größe der Solaranlage hat keinen direkten Bezug zur Einspeisevergütung für Photovoltaik. Zwar steigt die Einspeisevergütung 2023 an, um den Aufbau von Anlagen und die Einspeisung in das Stromnetz interessanter zu machen. Hier bleibt aber die bisherige 10 kWp Schwelle bestehen. Unterhalb der Schwelle werden 8,6 Cent je Kilowattstunde vergütet, darüber bis 40 kWp Anlagenleistung immer noch 7,5 Cent. Erst darüber sinkt der Betrag auf 6,2 Cent ab. Diese Anpassungen werden zwar formal dem Jahr 2023 zugeschrieben. Sie gelten aber bereits für alle Anlagen, die ab dem 30.07.2022 in Betrieb genommen wurden.
Fazit: mit der neuen Photovoltaik 30 kWp-Grenze die PV-Anlage noch lohnenswerter betreiben
Ab diesem Jahr gilt die neue Photovoltaik 30 kWp-Grenze. Sie ersetzt die alte Grenze bei 10 kWp. Mit dem Schwellenwert wird die „häusliche“ Photovoltaikanlage von rein gewerblichen Systemen unterschieden und steuerlich eindeutig differenziert. Unterhalb des Schwellenwertes entfällt für selbst verbrauchte Energie die EEG-Umlage. Außerdem ist für den Erwerb von Photovoltaik bis zur 30 kWp-Grenze Steuer kein Thema. So entfällt die Einkommensteuer auf den Ertrag und die Steuer auf den Kauf der Photovoltaikanlage bis 30 kWp. Zwar steigt die Einspeisevergütung 2023 ebenfalls an. Sie steht aber in keiner Verbindung zur Anhebung des Größenlimits. Trotzdem ergibt sich insgesamt eine neue Situation, die die zuletzt eindeutig abgeschwächten Anreize für heimische PV-Systeme ausgleicht und den Ausbau erneuerbarer Energien wieder deutlich beflügeln soll. Damit bekommt die Energiewende hoffentlich neuen Schwung und es wird ein für alle beteiligten gangbarer Weg zu einem sinnvollen Beitrag eröffnet.